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Aktuell: Gewerblicher Versicherungsschutz bei Betriebsschließung – Corona Virus

Derzeit erreichen uns viele Anfragen von Kunden aus dem gewerblichen Bereich bezüglich einer drohenden Betriebsschließung aufgrund des Coronavirus. Im Folgenden sollen einige wichtige Fragen beantwortet werden.

Welche Versicherung ist notwendig?

Versicherungsschutz kann einzig und allein über eine Betriebsschließungsversicherung gewährleistet werden. Grundsätzlich gilt also: Es greift bezüglich der Corona-Erkrankungen keine Ertragsausfallversicherung. 

Welche Versicherer bieten Versicherungsschutz an?

Die Dialog beschäftigt sich aufgrund der derzeitigen Rechtslage aktuell mit der Thematik und prüft diesbezüglich den künftigen Einschluss in die Versicherungsbedingungen. Die Versicherer HDI, Inter und Haftpflichtkasse gewähren bereits Versicherungsschutz über die Betriebsschließungsversicherung. Mit weiteren Versicherern stehen wir in Kontakt und prüfen derzeit deren Leistungen bezüglich einer Betriebsschließung aufgrund von SARS-CoV-2. 

Wichtig ist zudem die Unterscheidung zwischen Ertragsausfalldeckung und Betriebsschließungsversicherung. Bei der normalen Ertragsausfalldeckung besteht bei Versicherern, wie etwa der HDI, kein Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Corona-Virus, da es hier an der materiellen Sachbeschädigung fehlt. 

Versicherungsschutz besteht bei den oben aufgeführten Versicherern jedoch im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung, wenn die zuständige Behörde den versicherten Betrieb oder eine Betriebsstätte des versicherten Betriebes, zur Verhinderung oder Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern beim Menschen schließt. Da der Corona-Virus zum 01.02.20 in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgenommen wurde, ist dieser beispielsweise im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung der Haftpflichtkasse grundsätzlich mitversichert.

Viele namhafte Versicherer bieten allerdings keinerlei Leistungen an, dies betrifft etwa AIG, ERGO, Gothaer u.v.m. Grund ist, dass viele Versicherer in den Betriebsschließungs-Versicherungsbedingungen nur Krankheiten und Erreger zugrunde legen, die in einem Grundsatzbeschluss aus 2008 festgehalten wurden. Lediglich für diese Auswahl bekannter Viren wird daher Versicherungsschutz gewährt, weshalb dementsprechend für das aktuelle Corona-Virus der Ausschluss gilt. 

Wie ist die Gesetzeslage?

Mit einer seit 01.02.2020 geltenden Verordnung (CorViMV) werden Verdacht bzw. Erkrankung oder Tod in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 meldepflichtig nach §6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 des IfSG. Die Erkrankung ist auch dann zu melden, wenn der Verdacht bereits gemeldet wurde. Ebenso ist zu melden, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt hat. 

Der direkte oder indirekte Nachweis von SARS-CoV-2 ist nach §7 Absatz 1 Satz 1 IfSG meldepflichtig. Sofern es aufgrund behördlicher Anordnung zur Isolierung von ganzen Gemeinden zum Quarantänegebiet kommt, ist dies einer Schließung des Betriebes aufgrund behördlicher Anordnung gleichzusetzen. Dennoch reicht vielen Versicherern eine Allgemeinverfügung nicht aus. Betriebe sollten sich stets bemühen, dass eine behördliche Verfügung konkret gegen den versicherten Betrieb ergeht. Wichtig ist, dass es sich wie oben geschrieben um eine meldepflichtige Krankheit handelt.

Welche Branchen sind betroffen?

Die Betriebsschließung kann nur bei Branchen angeboten werden, die mit Lebensmitteln umgehen, also Produktion mit Lebensmitteln, Einzelhandel oder Großhandel mit Lebensmitteln und Hotelbetriebe. Betriebsschließung kann für andere Branchen nicht angeboten werden. 

Ein Versicherungsschutz für „Nicht-Lebensmittelbranchen“ bedarf einer sachschaden-unabhängigen Betriebsunterbrechungsdeckung – auch als „Non-Damage-Business-Interruption“ (NDBI) bezeichnet. Im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung besteht kein Versicherungsschutz für Rückwirkungsschäden. 

Da die Ausbreitung und die hieraus resultierenden Folgen derzeit nicht abschätzbar sind, wollen diverse Versicherer grundsätzlich keine neuen Angebote abgeben oder Anträge annehmen.