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Versicherungsschutz bei Betriebsschließung wegen Corona?

Ein erbitterter Streit tobt hinter den Kulissen zwischen Versicherungsmaklern und Assekuranzen. Es geht um den Ersatz von Schäden durch Betriebsschließungen infolge des Coronavirus. Eine Reihe von Versicherern lehnt eine Entschädigung ab, obwohl nach Meinung von Maklern geleistet werden muss. Wie viele Unternehmen Schutz haben und wie hoch der ausfällt, ist derzeit unklar. Große Assekuranzen dürften die Leistungen aber verkraften, glauben die Makler. https://www.versicherungsjournal.de/versicherungen-und-finanzen/versicherungsschutz-bei-betriebsschliessung-wegen-corona-138334.php?vc=rss_artikel&vk=138334

Betriebsschließung wegen Corona – Beträge zweier Kanzleien


Betriebsschließungsversicherung – die 11 wichtigsten Antworten Zahlt die Betriebsschließungsversicherung, wenn die eigene Firma wegen der Corona-Krise vorübergehend dicht machen muss? Scheinbar einfache Frage, doch große Verwirrung allenthalben. Die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte spricht nun Klartext – und hat auf die elf wichtigsten Fragen geantwortet. Zitat aus: https://www.pfefferminzia.de/faqs-der-kanzlei-wirthbetriebsschliessungsversicherung-die-11-wichtigsten-antworten/ – 20.03.2020 – von Lorenz Klein
Unzählige Hotels, Restaurants, Ladenbetreiber und andere Selbstständige geraten infolge der umfassenden Anti-Corona-Maßnahmen in existentielle finanzielle Not. Gut, wenn Betroffene für diesen Fall mit einer Betriebsschließungsversicherung vorgesorgt haben. Doch so einfach ist die Sachlage nicht. „Es mehren sich die Fälle, bei denen mit fragwürdigen Begründungen seitens der Versicherer die Leistung abgelehnt wird“, stellt die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte aus Berlin fest. Um hier für mehr Klarheit zu sorgen, habe die Kanzlei die elf wichtigsten Fragen zum Thema in einem FAQ gebündelt – nachfolgend im Wortlaut:
1. Mein Betrieb muss wegen Covid-19 geschlossen bleiben. Welche Versicherung zahlt meine Schäden?

Grundsätzlich tritt dafür die Betriebsunterbrechungsversicherung oder eine Praxisausfallversicherung ein. In der  Betriebsunterbrechungsversicherung muss aber mindestens eine zusätzliche Deckungserweiterung für behördliche Schließungen nach dem Infektionsschutzgesetz vereinbart sein. Teilweise greifen auch Deckungserweiterung auf sogenannte unbenannte Gefahren.
2. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die Versicherung zahlt?

Das hängt von den Versicherungsbedingungen ab, die vereinbart wurden. Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, ist also den Versicherungsbedingungen zu entnehmen. In vielen, wenn nicht sogar den meisten Fällen ist aber vereinbart, dass die „zuständige Behörde eine Betriebsschließung behördlich angeordnet haben muss“.
3. Reichen die bisher erlassenen allgemeinen Anordnungen oder muss sich die Anordnung zur Schließung konkret an mein Unternehmen richten, damit ich Versicherungsschutz habe?

Auch das hängt von den einzelnen Versicherungsbedingungen ab und ist gegenwärtig in vielen Fällen streitig. Es dürfte in sehr vielen Fällen aber so sein, dass allgemeine und zum Teil überregionale Anordnungen ausreichen. In den meisten Versicherungsbedingungen ist nicht geregelt, dass sich die behördliche Anordnung unmittelbar an das betroffene Unternehmen richten muss.
4. Welche Behörde ist zuständig für die Anordnung einer Schließung und hat die Zuständigkeit Auswirkung auf meinen Versicherungsschutz?

Maßnahmen zur Schließung von Unternehmen dürfen die Bundesländer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erlassen. Dort ist unter anderem auch geregelt, dass die jeweiligen Landesregierungen durch Rechtsverordnungen bestimmen, welche Behörden entsprechende Gebot und Verbote aussprechen dürfen. In den letzten Wochen wurden zahlreiche Rechtsverordnungen erlassen, in denen diese Zuständigkeiten geregelt wurden. Auf den Versicherungsschutz hat die Zuständigkeit in der Regel keine Auswirkung, weil sämtliche Schließungen von den „zuständigen Behörden“ angeordnet wurden.
5. In meinen Versicherungsbedingungen wird Covid-19 nicht aufgelistet. Wie wirkt sich das auf meinen Versicherungsschutz aus?

In den meisten Fällen dürfte das keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz haben. Man muss aber unterscheiden. Es gibt Versicherungsbedingungen, die nur pauschal auf das Infektionsschutzgesetz (InfSG) verweisen und Versicherungsschutz bieten, wenn eine in diesem Gesetz genannte meldepflichtige Krankheit zu einer Schließung führt.
Dann dürfte dem Grunde nach Versicherungsschutz bestehen. Daneben gibt es aber Versicherungsbedingungen, die auf das InfSG verweisen und dann zusätzlich in den Bedingungen bestimmte Krankheiten auflisten, die versichert sein sollen. In dieser Auflistung ist Covid-19 regelmäßig nicht enthalten. Einige Versicherer, unter anderem die Axa, nehmen das zum Anlass die Deckung abzulehnen, weil Covid-19 dort nicht aufgelistet wurde. In sehr vielen Fällen dürfte dieses Argument aber nicht durchgreifen. Da die Bedingungen in den meisten Fällen Bezug auf das InfSG nehmen, bringen sie damit zum Ausdruck, dass die in diesem Gesetz aufgelisteten Krankheiten maßgeblich sein sollen. Covid-19 ist mittlerweile eine nach dem InfSG meldepflichtige Krankheit.
6. Ein Mitarbeiter ist in Quarantäne. Was muss ich tun?

Auch in diesem Fall sollte die Betriebsschließung Versicherung darüber informiert werden, weil in diesem Fall oftmals Lohnkosten abgesichert sind.
7. Welche Anzeigepflichten muss ich beachten?

Hier sollte man sehr genau seinen Vertrag prüfen oder von einem Spezialisten prüfen lassen. Viele Versicherer haben verschiedene Anzeigepflichten geregelt, die beachtet werden müssen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Zum einen muss der Versicherungsfall, nämlich die Schließung, unverzüglich der Versicherung angezeigt werden.
Zum anderen verlangen aber auch einige Versicherer, dass man auch entsprechende Meldungen an die Behörden vornehmen muss. Schließlich verlangen Versicherer teilweise, dass etwaige Entschädigungsansprüche nach dem InfSG bei den zuständigen Behörden angemeldet werden. Das sollte ebenfalls unverzüglich erfolgen.
8. Mein Betrieb ist nur teilweise geschlossen. Zahlt eine Betriebsschließungsversicherung dann auch?
Teilweise zahlen Betriebsschließungsversicherungen auch in diesen Fällen. Das ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen.
9. Was zahlt so eine Betriebsschließungsversicherung?

Das kommt darauf an, was sie vereinbart haben. Wenn ein Mitarbeiter wegen Covid-19 in Quarantäne ist, dann übernehmen viele Versicherer dessen Lohnkosten. Wenn der ganze Betrieb schließen muss, werden meisten bestimmte Tagessätze für den Zeitraum gezahlt, den sie mit der Versicherung vereinbart haben.
10. Haben Entschädigungsansprüche nach dem InfSG Einfluss auf den Versicherungsschutz?

Ja. Teilweise ist vereinbart, dass keine Versicherungsleistung erbracht wird, wenn aufgrund der Schließung ein Entschädigungsanspruch bei den entsprechenden Behörden besteht. In vielen Fällen dürfte ein solcher Entschädigungsanspruch allerdings nicht bestehen.
Selbst wenn so ein Entschädigungsanspruch bestehen sollte, ist in vielen Versicherungsbedingungen vereinbart, dass Versicherungsnehmer berechtigt sind, vom Versicherer ein zinsloses Darlehen in Höhe der Versicherungsleistung zu verlangen.
11. Die Versicherung hat den Schaden abgelehnt oder reagiert nicht. Was ist zu tun?

Sie sollten unbedingt einen erfahrenen Fachanwalt für Versicherungsrecht beauftragen, der auf diesem Gebiet schon Erfahrungen gesammelt hat.
„In dieser Situation beweist sich jetzt, wer ein fairer Versicherer ist – und wer nicht. Es ist zu hoffen, dass hier nicht auf Zeit und Finanzkraft gespielt wird, sondern faire Lösungen auf gleicher Augenhöhe gesucht und gefunden werden“, resümiert Fachanwalt Tobias Strübing von Wirth Rechtsanwälte.
FAQs zur Betriebsschließungsversicherung Wenn ein Betrieb wegen der Corona-Pandemie schließen muss, zahlt dann die Betriebsschließungsversicherung? Diese allgemeine Frage ist nicht einheitlich für alle unterschiedlichen Versicherungsverträge zu beantworten. Die zu beurteilenden Sachverhalte und die unterschiedlichen Versicherungsbedingungen können leider zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen kommen.

Zitat aus: https://www.experten.de/2020/03/25/corona-pandemie-faqs-zurbetriebsschliessungsversicherung/?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=20200325_experten+Rep ort_daily –

25.03.2020
Die wichtigsten Fragen hat die Kanzlei Michaelis aus Sicht des Unternehmers betrachtet und nachfolgend ausführlich beantwortet. Am Ende dieses Beitrag finden Sie auch ein Musterschreiben zur Beantragung der Versicherungsleistung aus einer Betriebsschließungsversicherung. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, dann können Sie diese der Kanzlei Michaelis gerne über das Kontaktfeld per Mail zusenden.
Wir dürfen unsere Firma nicht mehr öffnen. Welche Versicherung könnte eingreifen? Wenn Ihnen von staatlicher Seite die Schließung Ihres Unternehmens angeordnet wird, dann ist auch dieses Risiko in vielen Versicherungsbedingungen enthalten. Anders als das Risiko innere Unruhen, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, die generell vom Versicherungsumfang ausgeschlossen sind, ist das Risiko der Betriebsschließung häufig versicherbar. Entweder als eigener Vertrag oder als Baustein in einer sogenannten „Multiline-Police„.
Des Weiteren sollte auch ein Fachmann einmal prüfen, ob das häufig versicherte Risiko: „Unbenannte oder unbekannte Gefahren“ möglicherweise auch eingreifen könnte und dem Versicherungsnehmer vertragliche Leistungsansprüche vorhält.
Speziell für Ärzte gibt es dann auch noch die sogenannte Praxisausfallversicherung. Also eine Art Spezialvertrag für das Risiko der Betriebsschließung. Es gibt sogar heute noch am 22. März 2020 Versicherer, die eine Praxisausfallversicherung abschließen. Ansonsten ist es wohl leider so, dass auch die letzten Versicherer, die eine Betriebsschließungsversicherung angeboten hatten, dieses Risiko während der aktuellen Entwicklung zum Coronavirus nicht mehr zeichnen. Entweder hatten Sie also eine solche Versicherung schon, oder Sie werden diesen Versicherungsschutz jetzt nicht mehr abschließen können.
Fragen Sie also zuerst ihren Vermittler oder Versicherungsmakler, ob Sie einen Versicherungsvertrag haben, der auch dieses Risiko beinhaltet. Ihr Versicherungsmakler hilft Ihnen sicherlich gerne.
Ist Covid-19, also der Coronavirus, ein Grund, weshalb die Betriebsschließungsversicherung leisten muss? Leider können wir Ihnen diese Frage nicht eindeutig beantworten. Denn die Versicherungsbedingungen der verschiedenen Anbieter sind sehr unterschiedlich.
So gibt es Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsfall annehmen, wenn die Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes Anwendung finden. Wenn dann nach § 6 oder § 7 des Infektions- schutzgesetzes wegen einer dieser genannten Krankheiten eine Schließung aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt, besteht Versicherungsschutz.
Aufgrund einer frisch erlassenen Verordnung wurde auch Covid-19 als Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes aufgenommen. Also ist auch der Coronavirus eine meldepflichtige Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Leider gibt es aber auch Versicherungsbedingungen, die selbst abschließend die Krankheiten aufzählen, nach welchen Versicherungsschutz bestehen soll. Diese Aufzählung könnte möglicherweise auch als rechtlich zulässig und damit als „abschließend“ angesehen werden. Da logischerweise bei der Erstellung der Versicherungsbedingungen der Erreger Covid-19 (Coronavirus) noch nicht bekannt war, ist er folglich auch in der Auflistung nicht enthalten.
Versicherungsbedingungen, die sehr klar und transparent abgrenzen, dass nur bekannte Krankheiten unter den Versicherungsschutz fallen, hingegen nicht neue und unbekannte Krankheiten, diese Versicherer könnten möglicherweise argumentieren, dass kein Versicherungsschutz bestünde. Dabei wird allerdings nur auf den Wortlaut der Bedingungen verwiesen.
Für die Rechtsprechung und insbesondere auch für den Bundesgerichtshof (BGH) ist es mehr als eindeutig, dass regelmäßig die Sichtweise eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers maßgeblich ist. Diese Ausgangsüberlegung wurde bereits in unzähligen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur Auslegung von Versicherungsbedingungen geprägt.
Daher stellt sich natürlich in der Tat auch hier erneut die Frage, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, unter Außerachtlassung von Spezialkenntnissen oder sonstigen Hintergrundwissen die jeweils unterschiedlichen Versicherungsbedingungen verstehen kann.
Sofern also der Bundesgerichtshof bei der Bewertung Ihrer Bedingungen zu dem Ergebnis kommt, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sehr wohl davon ausgehen darf, dass bei einer behördlichen Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz die Versicherung bei Betriebsschließung leistet und es nicht auch noch auf die „Art des Erregers“ ankommt, dann würde auch in diesem Fall Versicherungsschutz bestehen. Als Interessenvertreter für Versicherungsnehmer ist es natürlich klar, dass für uns diese Argumentation sehr naheliegend ist! Versprechen können wir Ihnen allerdings nichts! Es kommt aber immer in der Juristerei auf eine sehr gute Argumentation an.
Welche Leistungen erbringt eine Betriebsschließungsversicherung? Der Leistungsumfang einer Betriebsschließungsversicherung kann sehr unterschiedlich sein. In der Regel wurde ein Tagessatz vereinbart, der für jeden Tag der Betriebsschließung dann gezahlt werden muss. Dies wäre recht einfach zu ermitteln.
Es wäre aber ebenfalls denkbar, dass die Leistungspflicht sich nach den entstehenden Schäden richtet. Zum Beispiel, wenn Lieferketten unterbrochen werden, kann die Feststellung des Schadens schwieriger werden. Gegebenenfalls sollten Sie einen Gutachter einschalten.
Insgesamt ist es wichtig, die Versicherungsbedingungen in allen Punkten genau zu lesen. Denn auch Nebenleistungen, wie gewisse Kostenerstattungen von Sachverständigen oder Gutachtern können ebenfalls mit zum Versicherungsschutz gehören. Nach § 14 VVG sind Sie übrigens ungeachtet der Regelungen in den Versicherungsbedingungen immer berechtigt einen Vorschuss anzufordern. Dieser Vorschuss ist dann nach den gesetzlichen Bestimmungen auch ein Monat nach der Anzeige des Versicherungsfalles zu zahlen. Damit Sie schnell Liquidität haben, sollte dies Ihr erster Schritt sein!
Bekomme ich Lohnkosten erstattet, wenn ein Mitarbeiter in Quarantäne ist? Ja, teilweise regeln die Versicherungsbedingungen auch die Übernahme der Lohnkosten, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin in Quarantäne gehen musste.
Wie muss eine solche behördliche Anordnung im Sinne der Versicherungsbedingungen aussehen? Ursprünglich bestand bestimmt einmal der Gedanke, dass es sich um eine individuelle, an den Betrieb gerichtete Anordnung einer zuständigen Behörde handelte, die zu einer Betriebsschließung führt. Dennoch hat es natürlich die gleiche rechtliche Wirkung, wenn aufgrund anderer hoheitlicher Maßnahmen die Betriebsausübung untersagt wird.
Ob dies ganze nun in Form einer (Rechts-)Verordnung, eines Erlasses, einer Verwaltungsanweisung, eines Gesetzes oder eines sonstigen hoheitlichen Aktes ist, ist im Ergebnis unseres Erachtens unerheblich. Wenn es also in Ihrem Bundesland eine staatliche Anordnung – in welcher Form auch immer – gab, dann ist eine solche als behördliche Anordnung im Sinne der Versicherungsbedingungen anzuerkennen.
Gibt es hinsichtlich der Versicherungsbedingungen Unterschiede? Es gibt sehr große Unterschiede, wie die Versicherungsbedingungen formuliert wurden. Seit der Deregulierung des Versicherungsmarktes im Jahre 1984 hatte also jeder Versicherer die Möglichkeit, seine eigenen individuellen Versicherungsbedingungen zu verfassen. Die Versicherer haben davon auch reichlich Gebrauch gemacht. Es gibt also teilweise durchaus gewisse Ähnlichkeiten, weil der eine oder andere Versicherer beim jeweils anderen abgeschrieben hatte.
Dennoch gibt es aber auch im Einzelnen sehr große Unterschiede! 1. Für den Versicherungsnehmer sind die Versicherungsbedingungen die Besten, die nur allgemein geregelt haben, dass es sich um eine Betriebsschließung nach dem Infektionsschutzgesetz handeln muss. Diese Voraussetzungen liegen beim Coronavirus vor. 2. Dann gibt es Versicherungsbedingungen die Regeln, dass nur die in den Versicherungsbedingungen aufgelisteten Krankheiten oder Erreger versichert sind. Hier hatten die Versicherer dann die meisten Krankheiten und Erreger aus dem Infektionsschutzgesetz abgeschrieben. Gleichzeitig wurde aber auch dann deutlich gesagt, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Erreger oder die Krankheit nicht ausdrücklich in den Bedingungen genannt In diesem Fall würde kein Versicherungsschutz für das Coronavirus und die damit zusammenhängende Betriebsschließungen bestehen. Zumindest dem Wortlaut nach nicht. Wir vertreten vielmehr die Rechtsauffassung für den Versicherungsnehmer, dass er schon davon ausging, dass wie bei 1. immer Versicherungsschutz besteht, wenn der Betrieb wegen dem Infektionsschutzgesetz geschlossen werden muss.
Da also jeder Versicherer seine eigenen Versicherungsbedingungen hat, muss auch jeder Leistungsanspruch individuell geprüft werden. Leider haben wir von einigen Versicherern schon gehört, dass sie derzeit der Rechtsauffassung sind, dass keine Leistungsansprüche bei aktuellen Betriebsschließungen bestünden. Dies sollte man als Versicherungsnehmer nicht so einfach akzeptieren, sondern rechtlich überprüfen lassen. In der Regel ist dies auch sehr kostengünstig möglich, als dass eine anwaltliche Erstberatungsgebühr vereinbart werden kann. Eine Erstberatungsgebühr kostet auch für Unternehmen und Firmen weniger als 300 Euro(inklusive Umsatzsteuer) weil dies ein gesetzlicher Höchstsatz nach dem RVG ist.
Welche Anzeigepflichten muss die Firma bei einer Betriebsschließung beachten? Ein Versicherungsnehmer ist im Schadenfall verpflichtet, seine Versicherungsbedingungen genauestens zu lesen und alle zumutbaren Verhaltensregelungen umzusetzen. Generell ist es eine seiner wichtigsten Verpflichtungen, den Schadenfall unverzüglich anzuzeigen und gegebenenfalls Weisungen einzuholen und umzusetzen. Nur wenn die Weisungen wirklich grober Unsinn sind, braucht der Versicherungsnehmer sie nicht zu beachten. Hier ist aber allerhöchste Vorsicht geboten!
In den Versicherungsbedingungen kann auch geregelt sein, dass Informationspflichten gegenüber behördlichen Stellen zu erfolgen haben. Auch dies soll nach den Gedanken der Versicherungsbedingungen der Schadenminderung oder -aufklärung dienen. Auch wenn Sie also glauben, dass derartige Regelungen unsinnig sind, sollten Sie die Voraussetzungen unbedingt beachten. Ansonsten ist der Versicherer generell berechtigt, die Leistungen zu kürzen, wenn Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben sollten. Leistungskürzungen rund um 50 Prozent können schnell vorgenommen werden. Achten Sie also unbedingt darauf!
Achten Sie auch darauf, ob Gefahrerhöhungen bei anderen Versicherungen möglicherweise vorliegen könnten. Dies sollten Sie mit Ihrem Versicherungsmakler oder Versicherer besprechen. Denn auch durch die Nichtmitteilung von Gefahrerhöhungen können Leistungskürzungen die Rechtsfolge sein.
Der Schadenfall ist in der Regel immer unverzüglich anzuzeigen. Sie sollten also wirklich nicht länger als notwendig damit warten. Formerfordernisse sind dabei nicht zu beachten. Informieren Sie einfach schnell Ihren Versicherer!
Wie wirken sich Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz (InfSG) auf den Versicherungsschutz aus? Auch zu dieser Frage kann es in den Versicherungsbedingungen ganz unterschiedliche Regelungen geben. Wenn einfach ein Tagessatz vereinbart wurde, dann würde ich immer eher von einer Summenversicherung ausgehen. Dann wäre also die Versicherungssumme unabhängig davon auszuzahlen, ob Ihre Firma einen Entschädigungsanspruch von behördlichen Stellen erlangt oder nicht.
Sind die Versicherungsbedingungen hingegen wie eine Schadenversicherung ausgestattet, dann könnte es sein, dass im Rahmen einer Schadenminderung auch Entschädigungszahlungen des Staates angerechnet werden können. Ich würde eher die Vermutung aufstellen, dass trotz Entschädigungsansprüchen gegen den Staat trotzdem die Versicherungsleistung in voller Höhe zu erbringen ist. Aber auch dies gilt es genau zu prüfen. Denn im schlimmsten Fall könnte man sich sogar strafbar machen, wenn man hier falsche Angaben tätigt.
Wie kann der Kunde oder der Makler ein Musterschreiben aufsetzen, um die Versicherungsleistung zu bekommen? Leider spricht es sich im Versicherungsmarkt derzeit herum, dass viele Versicherer überlegen und schon Leitfäden erstellen, wie die Ablehnung der Versicherungsleistung aus der Betriebsschließungsversicherung argumentiert werden kann. Für mich ist es unverständlich, wie Versicherer in der Krise auf das „Kleingedruckte“ in den Versicherungsbedingungen verweisen wollen und nicht das Große und Ganze sehen. Denn gerade jetzt im Rahmen einer solchen bundesweiten Stresstest-Situation könnten die Versicherungsgesellschaften ihre Daseinsberechtigung darlegen und zumindest die vereinbarte Versicherungsleistung erbringen.
Da die Produktanbieter in der Regel kaum eine Versicherungsleistung wegen Betriebsschließung erbringen mussten, dürften Deckungsstöcke für dieses Risiko eigentlich gut gefüllt sein. Meist beträgt die Versicherungsleistung 30 vereinbarte Tagessätze. In den üblichen Versicherungsbedingungen werden weitergehende Leistungen in der Regel nicht erbracht. Insofern dürfte sich durchaus eine überschaubare Leistungspflicht ableiten lassen, weil ein Monat eigentlich eine recht kurze „Haftzeit“ ist, auch wenn die Betriebsschließung länger andauert.
Vielleicht gelingt es uns, wenn alle Versicherungsnehmer und Versicherungsmakler erheblichen Druck auf die Versicherer ausüben, diese in ihrer Rechtsauffassung doch noch umzustimmen. Rechtlich sind die Leistungsablehnungen der Versicherer in jedem Fall nicht unproblematisch oder gar eindeutig. Ein guter Jurist kann immer die gegenteilige Rechtsauffassung umfassend und gut argumentieren und vertreten. Die Gerichte entscheiden aber danach, wie der durchschnittliche Versicherungsnehmer die einzelnen Vertragsklauseln verstehen musste. In diesem Sinne wurden schon sehr viele Leistungsablehnungen der Versicherer durch den BGH korrigiert.
Auf der Basis einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung haben wir daher ein Musterschreiben für Sie formuliert. Ein Versicherungsvermittler kann damit seine Kunden unterstützen oder der Kunde kann selbst gegenüber seinem Versicherer argumentieren. Wir hoffen, dass Ihnen unser Musterschreiben zur Beantragung der Versicherungsleistung aus einer Betriebsschließungsversicherung (Link siehe am Ende des Beitrages) eine Hilfestellung ist und mit diesem Schreiben nicht nur die vertragliche Versicherungsleistung ausbezahlt wird. Vielmehr kann damit einem Vorstand signalisiert werden, dass in diesem Zusammenhang durchaus auch rechtliche Ansprüche gegen ihn persönlich geltend gemacht werden könnten.
Wie muss sich der Versicherungsnehmer verhalten, wenn die Versicherung den Schaden ablehnt? Sprechen Sie zuerst Ihren Versicherungsvermittler an. Ein Versicherungsmakler vertritt Ihre Interessen, die Interessen seines Kunden! Er wird bestimmt eine gute Empfehlung haben und sich auch gegenüber der Versicherungsgesellschaft für Sie einsetzen.

Sollte Ihr Fachmann leider nicht weiterkommen, empfiehlt es sich einen spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten. Besondere Qualifikationen haben Fachanwälte für Versicherungsrecht. Gehen Sie auch hier zu einem Spezialisten, damit Ihnen mit viel Erfahrung schnell und effektiv geholfen werden kann. Häufig wird natürlich auch die Kanzlei Michaelis von Versicherungsmaklern empfohlen (siehe YouGov-Studie). Besser wir sind auf Ihrer Seite, lautet unser Slogan. Wir vertreten bundesweit
Firmeninhaber gegen Versicherer, wenn ihr Versicherungsmakler nicht mehr weiterkommt.

Zum Musterschreiben: https://www.experten.de/2020/03/25/corona-pandemie-faqs-zurbetriebsschliessungsversicherung/?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=20200 325_experten+Report_daily